”Hoffnung für eine neue Generation”

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ”Hoffnung für eine neue Generation”. Der Sitz des Vereins ist Rudersberg.

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz “eingetragener Verein” durch die Beifügung der Abkürzung “e.V.” an den Vereinsnamen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr..

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zweck des Vereins, Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung hilfsbedürftiger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener insbesondere in Rumänien sowie die Förderung von Bildung und Erziehung.
Ziele des Vereins sind:
Eröffnung von Filialen im In-und Ausland die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen.
Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten für Kinder, Jugendliche, Senioren, Familien und Menschen, die wegen ihres körperlichen, geistigen, seelischen Zustandes oder einer wirtschaftlichen Notlage vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe anderer Personen bedürfen
Der gemeinnützige Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Unterhaltung von Kindergärten und Schulen
b) Unterhaltung von Waisen-und Kinderheimen
c) Unterhaltung von Senioren-und Altersheimen
d) Erziehungs-und Bildungsangeboten
e) Förderung der christlichen Ethik und Moral
f) Verteilung christlicher Literatur
Der mildtätige Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Unterstützung bedürftiger Kinder
b) Unterstützung kinderreicher Familien, soweit sie bedürftig sind
c) Unterstützung von Witwen, Waisen, Behinderten, soweit sie
bedürftig sind
d) Unterstützung von Arbeitslosen und Obdachlosen
e) Unterstützung von Straßenkindern und Verwahrlosten
f) Einrichtung von Suppenküchen
g) Hilfe bei Katastrophen und außerordentlichen Notzuständen
h) Unterstützung und Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Einrichtungen im In-und Ausland

Das Hilfswerk “HOFFNUNG für eine neue Generation” arbeitet überkonfessionell und ist keinem anderen Verein weder im In-noch Ausland unterstellt. Eine Änderung dieses § bedarf der 4/5 Mehrheit

(2) Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(4) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sowie für die anfallenden Verwaltungsaufgaben verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft, Erwerb und Verlust

(1) Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben

a) natürliche Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und die Ziele des Vereins aktiv unterstützen,
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die alle den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichten.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(4) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündbar.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden

a) bei vereinsschädigendem Verhalten;
b) wenn es für zwei aufeinanderfolgende Jahre den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt hat;
c) bei Verstoß gegen die Satzung.

Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied kann geleistete Beiträge nicht zurückfordern.

§4 Beitrag

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist. Der Mindestjahresbeitrag beträgt 120,00 DM. Der jeweilige Jahresbeitrag ist unaufgefordert zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres im voraus an den Verein zu entrichten.

§5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(3) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(4) Den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(6) In jeder Mitgliederversammlung wird ein anwesendes Mitglied von der Mitgliederversammlung zum Protokollführer bestellt.

(7) Zu jeder Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per Fax oder Email mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 35% der eingeschriebenen Mitglieder oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich beantragen.

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Wahl des Vorstandes;
b) Entgegennahme des jährlichen Geschäfts-und Tätigkeitsberichts, der Jahresrechnung und des Kassenprüfungsberichts;
c) Wahl der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) die Einsetzung von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufträgen an diese oder an einzelne Vereinsmitglieder;
f) Änderung der Satzung;
g) Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Die Niederschrift muss außerdem Ort und Tag der Mitgliederversammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder, die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung und die Abstimmungsergebnisse über die Beschlüsse enthalten.

§8 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in dieser Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist. In jeder Einladung zur Mitgliederversammlung ist darauf besonders hinzuweisen.

(2) Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschließen.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins mit einer vier Fünftel Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.
Ergibt sich bei der zweiten Abstimmung wieder eine Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.

(5) Bei der Wahl des Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Satzung des Vereins Die Beschlussfassungen erfolgen im allgemeinen durch Handzeichen offen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern müssen die Beschlussfassungen schriftlich und geheim durchgeführt werden. Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Bei Vorliegen nur eines Kandidaten kann die Wahl durch Akklamation durchgeführt werden.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern:

a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) Kassenwart,
d) Schriftführer,
e) 1. Beisitzer,
f) 2. Beisitzer,
g) 3. Beisitzer.
Über die Erweiterung des Vorstandes bis auf maximal sieben Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung

(2) In Vorstandssitzungen ist jedes Vorstandsmitglied stimmberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des 2. Vorsitzenden beziehungsweise des Versammlungsleiters doppelt. Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen.

(3) Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vertreten von

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart.

(5) Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann das freigewordene Amt durch ein anderes Vereinsmitglied bis zu den nächsten Vorstandswahlen fortgeführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Mehrheit der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds müssen die Abstimmungen schriftlich und geheim durchgeführt werden.

(9) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden.

(10) Die Niederschrift muss außerdem Ort und Tag der Vorstandssitzung, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und die Abstimmungsergebnisse über die gefassten Beschlüsse enthalten.

(11) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für die Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) Sein Wirkungskreis umfasst insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Aufnahme neuer Mitglieder;
b) die Ausschließung von Mitgliedern;
c) die Vorbereitung, die Einberufung und die Durchführung der Mitgliederversammlung;
d) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) die Entscheidung über die Verwendung der vorhandenen Mittel;
g) bei Gewährung einer wirtschaftlichen Beihilfe die Feststellung, ob eine finanzielle Bedürftigkeit in einem sozialen Härtefall vorliegt;
h) die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge.

(3) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts-und Tätigkeitsbericht sowie eine Jahresrechnung vor.

§ 11 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Kasse muss ein Rechnungsprüfer gewählt werden. Der Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Der alte Rechnungsprüfer bleibt bis zur Wahl des neuen Rechnungsprüfers im Amt. Dem Vorstand darf der Rechnungsprüfer nicht angehören. Er hat einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat auf Antrag der Prüfer weitere Prüfungen zuzulassen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Zisterne e.V. in 35606 Solms, Münchberg 4, eingetragen im Vereinsregister des AG Solms, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. April 2000 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Obrigheim, den 15. April 2000
geändert im §2 und §12 nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.6.2000 geändert im §1(2), §9(1) und §11 nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.07.2008
Obrigheim, den 26. Juni 2000

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